Mitführen von Verbrennungsmotoren an der Talsperre Bautzen (D01-101)
16.05.2025
Mitführen von Verbrennungsmotoren an der Talsperre Bautzen (D01-101)

Die Wasserschutzpolizei informierte uns darüber, dass mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Sportboote, unabhängig von deren Einsatz, auf Grundlage des Sächsischen Wassergesetzes auf der Talsperre Bautzen nicht fahren dürfen.

Laut Sächsischem Wassergesetz ist die Talsperre Bautzen ein schiffbares Gewässer für die Nutzung durch die Fahrgastschifffahrt, mit nichtmotor-angetriebener und elektromotorangetriebenen Sportbootverkehr. Diese Gesetzesregelung finden man im Sächsischen Wassergesetz in der Anlage 2 zu § 17 Abs. 2 Satz 1 und 2. Demnach ist es gesetzlich geregelt, welche Boote auf der Talsperre Bautzen fahren dürfen. Unser Verband hat im Angelatlas Sachsen die Gewässer für eine Bootsbefahrung ausgewiesen, die schiffbar sind oder bei denen eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt. Das trifft auch für die Talsperre Bautzen zu. Der Verband hat hier keinerlei gesetzesausweitende Rechte. Laut Sächsischem Wassergesetz darf jedermann Ruderboote und Boote mit Elektromotoren benutzen, jedoch keine Verbrennungsmotoren. Diese Information wurde von uns unmittelbar nach Erhalt in den Angelatlas Sachsen eingestellt, was bei dem einen oder anderen Angler für Unverständnis gesorgt hat. Jeder Bootsnutzer muss sich dessen bewusst sein, dass er im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf der Talsperre Bautzen fahren darf. Es ist eine Regelung, die nicht dem Anglerverband obliegt, sondern die gesetzlich verankert ist und lt. Wasserschutzpolizei auch so vollzogen wird, dass auch das Mitführen eines Verbrennungsmotors an der Talsperre Bautzen auf Grundlage des Sächsischen Wassergesetzes nicht gestattet ist. 

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