Satzung Satzung
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Satzung
Satzung des Anglerverband Leipzig e.V.

Satzung des Anglerverbandes Leipzig e.V.

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen

Anglerverband Leipzig e.V.

(nachfolgend AVL genannt).

(2)  Er hat seinen Sitz in Leipzig.

(3)  Der AVL ist Rechtsnachfolger des Anglerverbandes Sachsen e.V. und des Anglerverbandes Mittlere Mulde Leipzig e.V.. Der AVL ist Mitglied im Landesverband Sächsischer Angler e.V. und ist der Dachverband der organisierten Angler vor allem im Bereich der Landesdirektion Leipzig und des ehemaligen Landkreises Döbeln.

(4)  Der AVL ist politisch und konfessionell neutral. Die Satzung des AVL und die tatsächliche Geschäftsführung halten sich an die Verfassung.

(5)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, der Gerichtstand ist Leipzig.

  • § 2 Aufgaben und Zweck

(1)  Der AVL ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von Angel- und Fischereivereinen. Der Zweck des AVL ist die Betreuung seiner Mitglieder und die Vertretung der gemeinsamen Interessen nach außen.

(2) Zweck des AVL ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer und der damit verbundenen Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit und zur Sicherung aller Formen des nachhaltigen Angelns unter Beachtung des dazugehörigen Tierschutzes

       Der Verband verfolgt weiterhin folgende gemeinnützige Zwecke:

       - Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

       - Förderung des Umweltschutzes

       - Förderung der Bildung

       - Förderung des Sports (i.S. von § 2 Abs. 3 Punkt q)

(3)  Aufgaben des AVL sind insbesondere

a) Förderung des Verständnisses in allen Fragen des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes

b) aktive Mitarbeit und Vertretung der Interessen der Mitglieder in allen Umwelt-, Natur,- und Artenschutzfragen.

c) Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden Pflanzenwelt und freilebenden einheimischen Tierwelt um und in den Gewässern

d) Zusammenarbeit mit Behörden, Ämtern und Institutionen in allen Belangen der Fischerei;

e) Vertretung der anglerischen Interessen bei Verbänden und Vereinen, deren Zielstellung ebenfalls auf die Erhaltung und Pflege der Landschaft und frei lebenden Tier-und Pflanzenwelt gerichtet ist;

f) Mitwirkung bei der Erhaltung und Schaffung reiner und gesunder Gewässer;

g) Erwerb und Pachtung von Gewässern. Der AVL unterhält auf seine Kosten einen eigenen Gewässerfond.

h) Ausgabe von Angelerlaubnisscheinen;

i) Schulung und Ausbildung der Mitglieder in allen Fragen der Gewässerpflege, der Hege der Fischbestände und des waidgerechten Verhaltens; Aufbau und Erhalt eines der Größe des Gewässers entsprechenden Fischbestandes;

j) Unterhaltung eines Bildungs- und Informationszentrums für Angeln, Fische und Gewässer

k) Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Erlangung der Fischereiprüfung gemäß der vom Gesetzgeber beschlossenen Richtlinien und Ordnungen;

l) Förderung und Erhalt des waidgerechten Angelns;

m) Förderung der Kinder- und Jugendarbeit

n) Unterrichtung der Öffentlichkeit über Ziele, Aufgaben und Ergebnisse der Verbandstätigkeit;

o) Unterstützung von Gemeinschaftsveranstaltungen, die der Förderung und Verbreitung des Angelns dienen;

p) Förderung des Angelns für Menschen mit Behinderung.

q) Förderung des Castingsports (Turnierangeln als Gerätehandhabung)

(4) Die Förderung geschieht selbstlos, ausschließlich und unmittelbar.

  • § 3 Gemeinnützigkeit und Aufwendungen

(1) Der AVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

(2) Der AVL ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des AVL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(4) Es darf keine Person durch Zuwendungen oder Leistungen, die dem satzungsgemäßen Zweck fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

(5)  Falls es die Situation des Vereins zulässt, sind die Präsidiumsmitglieder berechtigt, ein Entgelt bis in die Höhe der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 des Einkommenssteuergesetzes zu erhalten.

(6) Für nebenberufliche Tätigkeiten kann der Vorstand nach Beschlussfassung die Auszahlung der Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetzes bis maximal zur dort vorgesehenen Höhe vornehmen.

(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

  • § 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des AVL können alle natürlichen Personen sowie Angel- und Fischereivereine werden, die die Satzung des AVL anerkennen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und wird durch das Präsidium bestätigt.

(2)  Der AVL besteht aus

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) mittelbaren Mitgliedern,

c) fördernden Mitgliedern,

d) Ehrenmitgliedern,

e) Einzelmitglieder

(3)  Ordentliche Mitglieder des AVL sind die Vereine.

(4)  Mittelbare Mitglieder sind alle Mitglieder (natürliche Personen) der im Absatz 3 benannten Vereine.

(5)  Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des Präsidiums an Personen verliehen werden, die sich um die Entwicklung des Angelns und der Fischerei in besonderem Maße verdient gemacht haben.

(6)  Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie werden durch Beschluss des Präsidiums mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Präsidiumsmitglieder aufgenommen. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(7)  Einzelmitglieder sind natürliche Personen, die nicht in einem Verein gemäß Absatz 3 organisiert sind.

  • § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)  Die ordentliche Mitgliedschaft und die Einzelmitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt. Er muss bis zum 30.06. zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief an den AVL erklärt werden;

b) durch Auflösung eines ordentlichen Mitgliedes bzw. durch Tod eines Einzelmitgliedes

c) durch Aberkennung, wenn die Voraussetzungen nach § 4 nicht mehr vorliegen;

d) durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- gröblichst gegen die Satzung oder satzungsgemäß erlassene Verbandsordnungen verstoßen hat, insbesondere Anordnungen der Verbandsorgane nicht befolgt. Als Verstoß gilt auch die Nichteinhaltung von Zahlungsterminen bzw. das Nichtbefolgen von Zahlungsaufforderungen, sofern dieselben nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Erhalt der zweiten Mahnung erfüllt sind.

- eine Handlung begeht, die das Ansehen des AVL oder eines seiner Mitglieder schädigt.

- in Konkurrenz zum AVL für ein Gewässer Kauf- oder Pachtangebote abgibt.

Über eine Aberkennung der Mitgliedschaft und über einen Ausschluss entscheidet das Präsidium endgültig. Vorher ist der Betroffene zu hören, ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2)  Die mittelbare Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Verlust der Mitgliedschaft in dem die mittelbare Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 4 begründenden Verein

b) durch Tod,

(3) Die Ehrenmitgliedschaft erlischt

a) durch nicht fristgebundene Austritterklärung des Ehrenmitglieds mit eingeschriebenem Brief an den AVL

b) durch Tod,

c)  durch Aberkennung

(4)  Die Fördermitgliedschaft erlischt

a) durch Tod

b) durch Entlassung durch das Präsidium

c) durch nicht fristgebundene Austritterklärung des Fördermitgliedes mit eingeschriebenem Brief an den AVL

(5)  Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das Verbandsvermögen. Sie haben den fälligen Beitrag bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

  • § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Der AVL unterstützt und fördert seine ordentlichen Mitglieder im Rahmen seiner Satzung, soweit diese gemeinnützig sind.

(2) Alle Mitglieder mit gültigem Fischereischein, außer fördernde Mitglieder, haben das Recht auf anglerische Nutzung des verbandseigenen Gewässerfonds.

(3)  Die ordentlichen Mitglieder haben die im § 6 Abs. 5 und 6 getroffenen Regelungen in ihre Satzung aufzunehmen.

(4)  Alle Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Verbandsaufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Verbandes zu befolgen und dem Präsidium zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen Auskünfte zu geben.

b) durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebungen des AVL zu unterstützen und ihn über Verhandlungen und Vorgänge von fischereilicher Bedeutung im Territorium zu informieren.

c) die finanziellen Forderungen des Verbandes gemäß Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den AVL zu entrichten.

d) die Mitglieder dürfen keine Pacht- oder Kaufangebote direkt oder  indirekt auf Gewässer abgeben, die ein Mitglied des AVL oder dieser selbst bisher gepachtet oder anderweitig rechtmäßig bewirtschaftet hatte, oder die der AVL neu pachten bzw. erwerben möchte, es sei denn, dass er sein Interesse daran ausdrücklich aufgibt.

(5)  Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Vereine ergeben sich aus der Satzung der Vereine, aus den Satzungen und satzungsgemäßen Verordnungen und Richtlinien des AVL und seines Dachverbandes, dem Landesverband Sächsischer Angler e.V.

(6)  Die mittelbaren Mitglieder haben die Pflicht, die vom Landesverband Sächsischer Angler e.V. ausgegebene Gewässerordnung einzuhalten, deren Geltung sich in vollem Umfang auf sie erstreckt.

  • § 7 Organe des Verbandes

Organe des AVL sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) das Präsidium.

  • § 8 Vorstand und Präsidium

(1)  Das Präsidium setzt sich zusammen aus

a) dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB;

b) sowie weiteren höchstens zehn Präsidiumsmitgliedern als Referenten für bestimmte Aufgaben.

(2)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, dem Vorstand für Jugendarbeit und Sport sowie dem Vorstand für Gewässerfragen und Umweltschutz. Der Vorstand vertritt den Verein im Rechtsverkehr. Der Präsident und der Vizepräsident sind stets einzelvertretungsberechtigt. Der Schatzmeister, der Vorstand für Jugendarbeit und Sport und der Vorstand für Gewässerfragen und Umweltschutz vertreten den Verein jeweils zu zweit gemeinsam.

(3)  Das Präsidium leitet die Arbeit des Vereins entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Verbandes. Es verwaltet das Vermögen des Vereins und erarbeitet den Haushaltsvoranschlag. Beschlüsse des Präsidiums zur Leitung der Verbandstätigkeit bedürfen der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(4)  Zur Erledigung der ständigen Aufgaben des Vereins wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Diese wird von einem Geschäftsführer geleitet. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand unterstellt und leitet den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Vereins eigenverantwortlich unter Beachtung der vom Präsidium erteilten Anweisungen und der vom Präsidium zu beschließenden Geschäftsordnung.

(5)  Der Präsident beruft und leitet die Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und die Mitgliederversammlung.

(6)  Das Präsidium ist jährlich mindestens viermal vom Präsidenten einzuberufen. Bei Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder sind außerordentliche Beratungen durchzuführen.

(7)  Die Mitglieder des Präsidiums und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers ist eine Neuwahl zur nächst möglichen Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(8)  Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins werden zwei Kassenprüfergewählt. Sie prüfen jährlich mindestens einmal und erstatten den schriftlichen Kassenbericht, der dem Präsidium und der Mitgliederversammlung vorzutragen ist.

(9)  Der AVL kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern nachgewiesene Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind, erstatten.

(10)Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann ehrenamtlich tätigen Mitgliedern eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz gezahlt werden.

(11)Präsidiumsmitglieder können Arbeitnehmer des Vereins sein.

(12)Das Präsidium darf zur Zweckerfüllung Darlehen und Kredite für den Verein aufnehmen.

  • § 9 Mitgliederversammlung

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller ordentlichen Mitglieder oder aufgrund eines Beschlusses des Präsidiums oder wenn es das Interesse des Verbandes erfordert, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen des Antrages in der Geschäftsstelle des Vereins einzuberufen.

(2)  Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen vier Wochen liegen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig.

(3)  Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Präsidiums und der Kassenprüfer,

b) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung und Feststellung des Haushaltsplanes sowie der Entlastung des Präsidiums,

c) Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen sowie Auflösung des AVL,

d) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium durch schriftlichen Antrag vorgebracht werden,

e) die Festsetzung der Beitragsordnung.

(4)  Anträge zur Mitgliederversammlung sind nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung einzureichen.

(5)  In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:

a) die Mitglieder des Präsidiums,

b) die Delegierten der ordentlichen Mitglieder,

c) die Ehrenmitglieder.

(6)  Die ordentlichen Mitglieder können je einen Delegierten entsenden. Dieser erhält für je angefangene einhundert Vereinsmitglieder je eine Stimme, wofür die Mitgliederzahl zum 31.12 des Vorjahres zu Grunde gelegt wird. Jedes Mitglied des Präsidiums und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.

(7)  Das Stimmrecht eines Mitgliedes entfällt, wenn die für das laufende Geschäftsjahr fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden.

(8)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung wiedergeben soll. Sie ist vom Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(9)  Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit. Enthaltungen werden nicht gezählt. Personenwahlen sind geheim durchzuführen, wenn es mindestens ein Stimmberechtigter verlangt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Enthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl und bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

  • § 10 Mitgliedsbeitrag

(1)  Der AVL erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.

(2)  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt.

(3)  Die Beitragspflicht beginnt mit dem Wirksamwerden der Mitgliedschaft im AVL.

(4)  Der Beitrag ist entsprechend den Festlegungen der Beitragsordnung zu entrichten.

  • § 11 Satzungs- und Zweckänderung

(1)  Eine Zweckänderung des Verbandes setzt einen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit durch die Delegiertenversammlung voraus.

(2)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3)  Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt erforderlich werden, können durch den Vorstand erfolgen.

  • § 12 Auflösung

(1)  Die Auflösung des AVL kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

(2)  Beschlüsse über die Auflösung des AVL bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3)  Bei Auflösung des AVL oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des AVL an den Landesverband Sächsischer Angler e.V. zu übertragen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

  • § 13 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An Stelle einer unwirksamen Satzungsregelung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung 2021 des Anglerverbandes im Umlaufverfahren zum 20. Juli 2021 in Leipzig.