Wer in Sachsen Angeln möchte, benötigt neben dem Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am auserwählten Gewässer als grundlegende Legitimation einen gültigen Fischereischein. Ausnahmen dazu regelt das Sächsische Fischereigesetz in aktueller Fassung. Der Fischereischein ist ein behördliches Dokument, das die Befähigung für den Fischerei mit Handangeln nachweist. Kinder und Jugendliche können ab dem vollendeten 9. Lebensjahr einen Jugendfischereischein beantragen, der maximal bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gilt.
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Um einen Sächsischen Fischereischein erstmalig erwerben zu können, ist der Sachkundenachweis erforderlich. Dafür muss eine Fischereiprüfung erfolgreich absolviert werden. Voraussetzung für eine Zulassung zur Fischereiprüfung sind ein schriftlicher Antrag und die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang. Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und es dürfen keine Versagensgründe entgegenstehen (SächsFischG §21). In Sachsen gilt dabei das so bezeichnete Wohnsitzprinzip. Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen müssen den Sachkundenachweis zum Erwerb des Fischereischeins in Sachsen erbringen.
Gesetzliche Grundlage für die Ausübung der Angelfischerei bilden das Sächsische Fischereigesetz (SächsFischG) und die Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO). Beide geben dem Angler den rechtlichen Rahmen vor, der bei der Ausübung der Angelfischerei einzuhalten ist.
Wer in einem anderen Bundesland wohnhaft ist (Wohnsitz gemäß Ausweisdokument) und dort den behördlichen Sachkundenachweis mit Fischereischein erwirbt, besitzt einen in Sachsen gültigen Fischereischein. Dies ist durch die Übereinkunft der Bundesländer zur gegenseitige Anerkennung der Fischeischeine geregelt. Die Gültigkeit bleibt bis zum Ablauf der aus dem Schein ersichtlichen Dauer (ggf. auf Lebenszeit) bestehen. Wenn der Inhaber seine Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegt, kann ein sächsischer Fischereischein beantragt werden.