Unter 9 Jahren:
Kinder unter 9 Jahren dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Es kann keinen Erlaubnisschein oder Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten.
Der erwachsenen Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollem Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.
Kinder/Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren:
Dem Jugendlichen kann du rch die Fischereibehörde ein Jugendfischereischein ohne Fischereischeinprüfung erteilt werden. Er darf nur in Begleitun g eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln gehen, es sei denn, der Jugendliche ist seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein.
Das Kind bzw. der Juge ndliche benötigt zum Angeln einen gültigen Erlaubnisschein. Die Aufsichtsperson (volljähriger Fischereischeininhaber) benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt.
Jugendliche ab 14 Jahren:
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischereischeinprüfung (als Sachkundenachweis) teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche bereits seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.
Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.
Jugendliche ab 16 Jahren:
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines erwachsenen Anglers nur noch angeln darf, wenn er selbst die Fischereischeinprüfung als Sachkundenachweis bestanden hat sowie im Besitz eines Erlaubnisscheines ist. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereischein- prüfung gedacht werden.