Jugend und Angeln
Jugendfischereischeine und Landesrechte
Mein Kind will angeln, was ist zu beachten?

Unter 9 Jahren:

Kinder unter 9 Jahren dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Es kann keinen  Erlaubnisschein oder Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.

Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten.

Der erwachsenen Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollem Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.

Kinder/Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren:

Dem Jugendlichen kann du rch die Fischereibehörde ein Jugendfischereischein  ohne Fischereischeinprüfung erteilt werden. Er darf nur in Begleitun g eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln gehen,  es sei denn, der Jugendliche ist seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein.

Das Kind bzw. der Juge ndliche benötigt zum Angeln einen gültigen Erlaubnisschein. Die Aufsichtsperson (volljähriger Fischereischeininhaber) benötigt nur dann einen Erlaubnisschein, wenn sie selbst das Angeln ausübt.

Jugendliche ab 14 Jahren:

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischereischeinprüfung (als Sachkundenachweis) teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche bereits seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.

Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine  ohne  Aufsicht eines Erwachsenen angeln.

Jugendliche ab 16 Jahren:

Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines erwachsenen Anglers nur noch angeln darf, wenn er selbst die Fischereischeinprüfung als Sachkundenachweis bestanden hat sowie im Besitz eines Erlaubnisscheines ist. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereischein- prüfung gedacht werden.

Antrag zum Jugendfischereischein 

Vorbereitungslehrgänge und Fischereischeinprüfung

Der Vorbereitungslehrgang dauert 30 Unterrichtsstunden. Er beinhaltet einen theoretischen Teil und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und in die Behandlung gefangener Fische.

Die Fischereischeinprüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete, aus denen jeweils 12 Fragen von annähernd gleichem Schwierigkeitsgrad gestellt werden:

  1. allgemeine Fischkunde (Bau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten),
  2. besondere Fischkunde (Artenkenntnis),
  3. Gewässerkunde (Gewässertypen, Gewässerzonen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Gewässerökologie, Gewässerpflege, Gewässerverunreinigungen),
  4. Gerätekunde (erlaubte und verbotene Fanggeräte, Fangmethoden, Behandlung gefangener Fische, Entnahme von Wasserproben) und
  5. Gesetzeskunde (Grundzüge und wichtige Einzelbestimmungen des Fischereirechtes, des Natur- und Artenschutzes, des Umweltrechts und des fischspezifischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts).

Prüfungstermine werden nach Bedarf durch die Prüfungsleiter in den jeweiligen Regionalverbänden bestimmt.

Testprüfung hier

Schnupperangeln

Oftmals führen Angelvereine Veranstaltungen durch, um Kindern und Jugendlichen das Hobby Angeln näher zu bringen, ihr Interesse zu wecken und sie gleichzeitig das Angeln selbst einmal ausprobieren zu lassen. Bei diesen Veranstaltungen entfällt für die Jugendlichen die Fischereischeinpflicht, da sie von sachkundigen Vertretern des Vereins beaufsichtigt werden. So bleiben auch die Belange des Tierschutzes gewahrt.