Das Mitte September 2024 vorgestellte Sicherheitspaket des Bundesinnenministeriums sah Änderungen in vier Gesetzen vor, darunter auch im Waffengesetz (WaffG). Seit dem 31. Oktober 2024 gilt nun die überarbeitete Version. Diese bringt einige erhebliche Änderungen bezüglich des Tragens von Messern mit sich:
§ 42: Generelles Messerverbot bei öffentlichen Veranstaltungen : Messer jeglicher Art dürfen bei Veranstaltungen wie Volksfesten, Märkten, Sportereignissen und ähnlichen öffentlichen Events nicht mehr geführt werden, unabhängig von ihrer Klingenlänge und Aufbau.
(neu) § 42b: Erweiterte Waffenverbotszonen : Das Mitführen von Messern ist in öffentlichen Personenverkehrsmitteln (z. B. Fernzüge, Busse) und an Orten mit hohem Publikumsaufkommen (z. B. Bahnhöfe, Wartehallen) untersagt.
§ 42, Abs. 4a: Ausnahmeregelungen bei §§ 42 und 42b : Es gelten spezifische Ausnahmeregelungen für das Führen von Messern in Waffenverbotszonen.
Ausnahmen gelten für Personen, die:
· ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen transportieren,
· Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen,
· Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
(neu) §42c: Anlasslose Polizeikontrollen : Die Polizei kann in den genannten Zonen ohne konkreten Verdacht Kontrollen durchführen, um die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten.
Weiterhin bietet das neue Waffengesetz den Landesregierungen und Behörden größere Flexibilität für das Schaffen weiterer örtlicher oder temporärer Waffenverbotszonen.
Diese neuen Regelungen zielen darauf ab, die Sicherheit im öffentlichen Raum zu erhöhen. Allerdings stoßen sie auf Kritik von Interessensverbänden, da die praktische Umsetzung und die Auswirkungen auf gesetzestreue Bürger teils als unverhältnismäßig angesehen werden. Auch die Gewerkschaft der Polizei kritisierte im Vorfeld den geplanten Gesetzesentwurf. Sie sah in erster Linie ein Vollzugsproblem aufgrund von Personalmangel bei der Polizei.
Für Angler ändert sich mit der Novellierung nichts Grundsätzliches. Die Ausübung der Angelfischerei ist zwangsläufig mit der Einhaltung der Tierschutz-Schlachtverordnung verbunden. Das berechtigte Interesse ist damit hergestellt, auch wenn die Angelfischerei nicht explizit im Gesetz erwähnt wird. Dennoch sollte man sich als Anglerin und Angler der neuen Rechtslage (und seiner Verantwortung) insbesondere in den Waffenverbotszonen bewusst sein. Um sich beispielsweise beim Transport von Messern im öffentlichen Fernverkehr oder anderen Waffenverbotszonen auf die Ausnahmeregelungen zu beziehen, sollte ersichtlich sein, dass man beabsichtigt, der Angelfischerei nachzugehen (idealerweise auch mit dem Fischereischein). Zudem wird empfohlen, das Messer sicher zu verpacken. In der Anlage 1 des Waffengesetzes wird im Übrigen definiert, was unter „nicht zugriffsbereit“ zu verstehen ist:
(…) ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;
Führen von Messern außerhalb von Messerverbotszonen
Unabhängig der Neuerungen gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. Nach § 42a ist es verboten, Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm mit sich zu führen. Auch hier wird in den Ausnahmeregelungen das berechtigte Interesse aufgeführt.
§ 42a Absatz 3: Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Ob die Ausübung der Angelfischerei durch das berechtigte Interesse gedeckt ist, wird also auch an dieser Stelle nicht explizit definiert. Jedoch lässt sich auch hier unter anderem mit der waidgerechten Handhabung insbesondere von Großfischen wie dem Wels argumentieren.
Verbotene Messer
Generell in Deutschland verboten sind nach Anlage 1 zum WaffG:
Messer,
2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können ( Springmesser ),
2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden ( Fallmesser ),
2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden ( Faustmesser ),
2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen ( Butterflymesser )